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Historische Ortskerne

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Ausbau- und Erschließungsbeiträge

Ihr Wohnort

Für Straßenbaumaßnahmen wie die erstmalige Herstellung, Erweiterung oder Erneuerung einer Erschließungsanlage (zum Beispiel Straßen, Wege, Gehwege und so weiter) werden Beiträge erhoben.

Das Kommunalabgabengesetz (KAG) unterscheidet zwischen Ausbaubeiträgen für die Er-weiterung oder Erneuerung einer Verkehrsanlage und Erschließungsbeiträgen für die erst-malige Herstellung.


Ausbaubeiträge

Im Gebiet der Verbandsgemeinde Eich werden derzeit nur einmalige Ausbaubeiträge erho-ben. Dies bedeutet, dass bei Ausführung einer beitragsfähigen Maßnahme die Anlieger der Erschließungsanlage gemäß den Vorschriften des Kommunalabgabegesetz KAG sowie der gemeindlichen Ausbaubeitragssatzung zu Beiträgen herangezogen werden.

Die Ortsgemeinden müssen sich ebenfalls an die Kosten für die Ausbaumaßnahme beteiligen.


Erschließungsbeiträge

Erschließungsbeiträge werden für die erstmalige Herstellung einer Verkehrsanlage erhoben. Die hierfür entstandenen Kosten werden nach Abzug des Gemeindeanteils gemäß den Vor-schriften des KAG sowie der gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung auf die Anlieger-grundstücke umgelegt.


Für beide Beitragsarten ist die Gemeinde berechtigt ab Beginn der Maßnahme Vorausleis-tungen auf den zu erwartenden Beitrag zu erheben.


Stundung

Sie haben einen der vorgenannten Beitragsbescheide erhalten und sind momentan nicht in der Lage den Betrag bei Fälligkeit zu entrichten? In diesem Fall können Sie die Forderungen stunden lassen.

Sie können entweder eine Ratenzahlung vereinbaren oder die Fälligkeit auf einen besser passenden Zeitpunkt verschieben lassen.

Informationen über die Verzinsung erhalten Sie im Einzelfall beim zuständigen Sachbearbeiter.

Hinweis:

Der Stundungsantrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Auf jeden Fall muss er vor der Fälligkeit der Forderung gestellt werden.