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Historische Ortskerne

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Vorkaufsrecht

Ihr Wohnort

Mit dem Vorkaufsrecht hat die Ortsgemeinde die Möglichkeit in einen vor einem Notar abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag einzutreten und die Rechte und Pflichten des Käufers zu übernehmen.

Die Ausübung dieses Vorkaufsrechts ist in den §§ 24 bis 28 des Baugesetzbuches geregelt.

In der Regel informiert der Notar die Ortsgemeinde über einen abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag. Die Ortsgemeinde hat dann die Möglichkeit zu prüfen ob ein Vorkaufsrecht für das Grundstück besteht und wenn ja, ob sie von diesem Gebrauch macht.

Ist dies nicht der Fall, erteilt die Gemeinde ein so genanntes Negativattest. Dieses wird dem Notar zugestellt.

Für die Erteilung des Negativattests wird eine Gebühr in Höhe von 20,00 € fällig. Diese wird beim Grundstückskäufer erhoben.