Vergnügungssteuer
Ausschließlich die Verbandsgemeinde, also nicht die verbandsangehörigen Ortsgemeinden, erhebt eine Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau- und Scherzgeräten sowie von Musikautomaten, die gegen Entgelt benutzt werden können. Die Steuerpflicht erfasst nur solche Geräte, die an Orten betrieben werden, die der Öffentlichkeit zugänglich sind. Dies gilt jedoch nicht für Jahrmärk-te, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen.
Steuerschuldner ist der Halter der Geräte. In der Regel ist dies die aufstellende Person / der aufstellende Betrieb.
Der Halter der Geräte hat innerhalb einer Woche nach Aufstellung diese der Verbandsgemeindeverwal-tung schriftlich anzuzeigen. Die Außerbetriebnahme angemeldeter Geräte ist unverzüglich der Ver-bandsgemeindeverwaltung Eich zu melden.
Die Steuerschuld entsteht grundsätzlich am 01.01. eines jeden Jahres; bei einer Aufstellung im Laufe des Jahres am 01. des Monats indem die Aufstellung erfolgt ist. Die Vergnügungssteuer wird mit je einem Viertel ihres Jahresbeitrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Für den Betrieb der genannten Geräte beträgt die Steuer für jeden angefangenen Kalendermonat für:
1. Geräte mit Gewinnmöglichkeit 25,50 EUR / Gerät
2. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit und Musikautomaten 10,00 EUR / Gerät.