Seiteninhalt

Historische Ortskerne

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

Abgaben für den Deutschen Weinfonds und die gebietliche Weinabsatzförderung

Ihr Wohnort

Für die Förderung des Weinabsatzes haben die Weinbautreibenden nach den gesetzlichen Bestimmungen Abgaben für den Deutschen Weinfonds und die gebietliche Weinabsatzförderungseinrichtungen zu entrichten. Aus diesen Mitteln finanzieren diese Einrichtungen ihre Werbeaufwendungen, soweit diese nicht durch die Mitgliedsbeiträge gedeckt sind. Diese Abgaben werden von den Gemeinden zusammen mit der Grundsteuer erhoben und dann an die Aufgabenträger abgeführt.

Förderung der Deutschen Weinwerbung
Zur Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds und des Weininstituts sind nach dem Weingesetz von den Weinbautreibenden jährlich 0,67 EUR je Ar Weinbergsfläche zu entrichten. Über die Verwendung des Werbeaufkommens und der durchgeführten Aktivitäten im In- und Ausland informiert der Deutsche Weinfond jährlich in den Weinfachzeitschriften und bei besonderen Veranstaltungen.

Die Förderung der gebietlichen Weinwerbung
Zur Unterstützung der gebietlichen Weinwerbung werden nach dem Absatzförderungsgesetz Wein Abgaben erhoben. Die gesetzliche Grundlage findet sich im Weingesetz und im Absatzförderungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz.

Die Abgabe beträgt für das Anbaugebiet Rheinhessen je Ar Weinbergsfläche 0,77 EUR. Als Weinbergsfläche gelten die mit Keltertrauben bestockten Rebflächen, die vorübergehend nicht bestockten Rebflächen, sofern Wiederbepflanzungsrechte vorliegen, und die nicht mehr bewirtschafteten Rebflächen.

Das Absatzförderungsgesetz bestimmt darüber hinaus, dass die oben genannten Abgaben nach der in der Weinbaukartei enthaltenen Fläche berechnet werden. Grundlagen sind die Weinbergsflächen zu Beginn des laufenden Weinjahres (1. August des Vorjahres).

Schuldner der Abgaben für den Deutschen Weinfonds und die gebietliche Weinabsatzförderung sind die Bewirtschafter der Weinbergsflächen.

Die oben genannten Abgaben werden von der Verbandsgemeindeverwaltung zusammen mit der Grundsteuer festgesetzt und erhoben. Aus diesem Grunde wird an dieser Stelle auf die eindeutigen Fälligkeitshinweise im Info-Block „Grundsteuer“ verwiesen.