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Historische Ortskerne

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Stundung von Forderungen

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Sind Sie nicht in der Lage, die angeforderten Steuer/Abgaben bis zum Fälligkeitstag an die Verbandsgemeindekasse zu zahlen, empfehlen wir Ihnen dringend, sich mit uns wegen der Möglichkeit einer Stundung in Verbindung zu setzen.

Bitte nehmen Sie mit der Mitarbeiterin / dem Mitarbeiter Kontakt auf, die/der auf dem Steuer-/Abgabenbescheid als Bearbeiter genannt ist.

Stundung bedeutet, dass die Fälligkeit einer Forderung mit Einverständnis der Verwaltung auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben wird. So ist es möglich, die Forderung in einer Summe zu einem späteren Zeitpunkt oder aber aufgeteilt in Ratenbeträgen zu verschiedenen Zeitpunkten zu bezahlen.

Bitte beachten Sie: Eine Stundung kann nur auf schriftlichen Antrag des Schuldners ausgesprochen werden. Der Stundungsantrag ist in jedem Falle vor Eintritt des Fälligkeitstages vorzulegen. In diesem Antrag sollten Sie die Gründe benennen, die einer termingerechten Zahlung entgegenstehen sowie darlegen, wann und in welcher Höhe sie Zahlungen leisten können.
Stimmt die Verwaltung Ihrem Stundungsantrag zu, sind für die Dauer der gewährten Stundung Zinsen in Höhe von 0,5 % je Monat (= 6,0 % / Jahr) zu bezahlen. Stundungszinsen werden nur für volle Zinsmonate berechnet. Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuer-/Abgabenart auf volle 50 EUR nach unten abgerundet. Zinsen werden nur dann festgesetzt, d.h. angefordert und erhoben, wenn sie mindestens 10,00 EUR betragen.

Wird die Stundungsvereinbarung nicht eingehalten weil Sie nicht zu dem Ratentermin zahlen, wird die gesamte Restschuld sofort in einer Summe fällig. Die Stundung hat dann ihre Wirksamkeit verloren. Eine Zahlung vor dem Ratentermin ist für die weitere Wirksamkeit der Stundung völlig unschädlich.