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Historische Ortskerne

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Vaterschaftsanerkennung

Ihr Wohnort

Nähere Beratung zu diesem komplizierten Thema erteilt das für Ihren Wohnort zuständige Jugend- oder Standesamt oder jedes andere Jugend- oder Standesamt. Hier kann es sich nur um eine kurze Darstellung handeln, die nicht alle möglichen Fragen beantwortet.

Vater eines Kindes ist rechtlich gesehen der Mann,
 

  • der zum Zeitpunkt der Geburt mit dessen Mutter verheiratet ist,
  • oder, wenn die Mutter nicht verheiratet ist, der Mann
    • der die Vaterschaft anerkannt hat oder
    • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.


Für die Anerkennung der Vaterschaft ist eine bestimmte Form (öffentlich beurkundet) vorgeschrieben. Die Vaterschaft kann schon vor der Geburt anerkannt werden. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Auch für die Zustimmung ist die öffentlich beurkundete Form vorgeschrieben.

Ob die Eltern Ihre Erklärungen am gleichen Tag oder zu verschiedenen Terminen abgeben möchten, können sie selbst entscheiden.
Liegen die Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung zur Anerkennung schon vor der Beurkundung der Geburt durch das Standesamt vor, wird der Vater wie bei verheirateten Eltern von Anfang an mit im Geburtenbuch eingetragen. Bei einer späteren Anerkennung wird das Geburtenregister nachträglich ergänzt,

  •  wenn die Mutter zustimmt
  • bei minderjährigen Kindeseltern, wenn die sorgeberechtigten Eltern zustimmen.


Die Vaterschaftsanerkennung kann nur dann wirksam werden,

  • wenn die Mutter nicht verheiratet ist oder
  • Die Anerkennung der Vaterschaft ist auch möglich, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch verheiratet ist. In diesem Fall muss der bisherige Ehemann der Mutter der Anerkennung der Vaterschaft durch einen anderen Mann in einer öffentlichen Urkunde zustimmen. Wirksam wird die Vaterschaft, wenn die Ehe der Mutter geschieden wird und das Kind innerhalb des Scheidungsverfahrens geboren wurde.


Wo können die Urkunden aufgenommen werden?

  • bei jedem Standesamt
  • bei den Jugendämtern
  • bei allen Amtsgerichten
  • bei allen Notaren (kostenpflichtig)
     

An wen muss ich mich wenden?

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Zuständig sind:

  • alle Standesämter (nicht bei Beurkundung vom gemeinsamen Sorgerecht und Unterhalt)
  • alle Jugendämter
  • alle Amtsgerichte
  • alle Notare

Welche Unterlagen werden benötigt?

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Geburtsurkunde des Vaters sowie gültige Ausweise.

Welche Gebühren fallen an?

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Die Beurkundung ist beim Standesamt und Jugendamt kostenfrei.

Die Beurkundung durch einen Notar ist kostenpflichtig.

Rechtsgrundlage

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§§ 1594 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)