Hundesteuer
Alle Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Eich erheben auf der Grundlage rechtsgültiger Hundesteuersatzungen für die in ihrem Gemeindegebiet gehaltenen Hunde eine Hundesteuer.
Was wird besteuert?
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. Alleiniges Kriterium ist also, dass ein Hund gehalten wird. Mit der Erhebung einer Hundesteuer verfolgen die Ortsgemeinden ausschließlich ordnungspolitische Ziele, das heißt, die Steuer soll dazu beitragen, die Zahl der Hunde zu begrenzen.
Welche Steuersätze sind gültig?
Welche Hunde sind „Gefährliche Hunde“ im Sinne der Hundesteuersatzungen?
Gefährliche Hunde sind
1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und
4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe
oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.
Bei Hunden der Rassen
-Pit Bull Terrrier
-American Staffordshire Terrier und
-Staffordshire Bullterrier
sowie Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen, wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet.
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden.
Wer ist Schuldner der Hundesteuer?
Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat und einen Hund in seinem Haushalt / Betrieb aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt / Betrieb aufgenommen Hunde gelten als gemeinsam gehalten.
Steuerbefreiung- / Ermäßigung
Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung wird auf Antrag gewährt, wenn die in den Hundesteuersatzun-gen festgehaltenen Merkmale für eine Befreiung / Ermäßigung erfüllt sind.
Befristete Befreiung von der Hundesteuer für Hunde aus dem Tierheim Worms
Die Gemeinderäte der Ortsgemeinden Alsheim, Eich, Gimbsheim und Mettenheim haben beschlossen, aus dem Tierheim Worms abgegebene Hunde für die Dauer eines Jahres von der Hundesteuer zu be-freien. Dies gilt jedoch nicht für gefährliche Hunde. Wird ein Hund aus dem Tierheim Worms übernom-men, erteilt das Tierheim Worms eine schriftliche Bestätigung über die Übergabe des Hundes. Bei Vorlage dieser Bestätigung bei der Anmeldung des Hundes wird die oben angesprochene Steuerbefreiung für die Dauer eines Jahres gewährt.
Beginn und Ende der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des Monats, der der Aufnahme eines Hundes in einem Haushalt / Betrieb folgt. Bei Jungtieren beginnt die Steuerpflicht frühestens mit dem Monat, in dem der Hund drei Monate alt wird. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet worden ist. Besteht die Steuerpflicht nicht für das ganze Kalenderjahr, weil der Hund erst im Laufe des Jahres angeschafft oder vor Ablauf des Kalenderjahres abgeschafft worden ist, wird der Steuersatz (vgl. oben) auf den Zeitraum der Hundehaltung umgerechnet.
Pflichten des Hundehalters
Wer einen Hund hält oder mit einem Hund in einer Gemeinde zuzieht, hat diesen binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bzw. des Zuzugs in der Gemeinde bei der Verbandsgemeindeverwaltung anzumelden. Bei Aufgabe der Hundehaltung oder Wegzug aus der Gemeinde hat der bisherige Hundehalter den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Bei der Anmeldung eines Hundes erhält der Halter eine Hundesteuermarke, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben ist. Der Halter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung / seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen lassen.
Wann ist die Hundesteuer fällig?
Die Hundesteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November fällig. Bei Neuanmeldung wird die erste Rate zu dem im Abgabenbescheid genannten Termin fällig.
Dokumente
Hunde Anmeldeformular (PDF, 828 kB, 22.11.2022)