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Bürgerservice

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Friedhöfe / Gräber

Ihr Wohnort

Friedhöfe sind Stätten der Erinnerung. Sie sind Orte der Ruhe und Besinnung und auch kulturgeschichtlich bedeutsam. Die Gemeinden haben im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung die Verpflichtung, für Ihre Einwohner Friedhöfe anzulegen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Auch Kirchen, Kirchengemeinden, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts können Friedhöfe errichten.

Neue Grabformen

Auf den Friedhöfen der Verbandsgemeinde Eich werden inzwischen neue Grabformen ermöglicht, z.B. eine Baumbestattung in Alsheim, eine Wiesengrabstätte für Urnen in Gimbsheim, Urnenwände in Alsheim, Gimbsheim und Mettenheim, ein Memoriam Garten in Eich mit gärtnerisch gepflegten Gräbern. Eine Verstreuung der Asche ist in Rheinland-Pfalz nicht möglich.

Es fallen sowohl Gebühren für die Bestattung selbst als auch für die Grabstätte an, wenn diese sich auf einem kommunalen Friedhof befindet. Weitere Informationen erhalten Sie bei der für den Bestattungsort zuständigen Ortsgemeinde oder Verbandsgemeinde.

Erd- und Urnenbestattung

Wahlgrabstätten gibt es als einstellige oder als mehrstellige Grabstätten, ebenfalls für Erd- und Feuerbestattungen. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann, entsprechend den Voraussetzungen der jeweils geltenden Friedhofssatzung, verlängert werden.

In Gimbsheim gibt es die Möglichkeit der Beisetzung von Aschen in Urnenwiesen-grabstätten. Dabei handelt es sich um Urnengrabstätten, die auf einer dafür vorgesehenen Rasenfläche ohne sichtbare Grabeinfassung angelegt und mit in den Rasen eingelassenen Namenstafeln versehen werden. Die Pflege dieser Grabstätten wird für die Dauer der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes gegen Zahlung einer festgelegten Gebühr vom Friedhofsträger übernommen.

In Gimbsheim, Eich und Hamm am Rhein ist auch ein Grabfeld mit anonymen Urnenreihengrabstätten vorhanden. Auch anonyme Urnenreihengrabstätten werden auf einer dafür bestimmten Rasenfläche angelegt, allerdings ohne sichtbare Grabeinfassung und ohne Namenstafel.

Fristen

Die Dauer der Ruhefrist und ggf. des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Beisetzung geltenden Friedhofssatzung, die für jeden Friedhof individuell erlassen ist.

Bei Eintritt eines Bestattungsfalles benötigt die Friedhofsverwaltung eine Grabstättenerklärung der beauftragenden Person.