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Standesamt

Standesamt – mehr als nur Eheschließungen

Bei dem Begriff „Standesamt“ denken die meisten Leute zunächst ans Heiraten. Doch das Standesamt ist nicht nur Ansprechpartner bei Eheschließungen, sondern bei allen Stationen des Lebens. Ob Geburt, Vaterschaftsanerkennungen oder das Anzeigen eines Sterbefalls – alle diese Fälle werden durch einen Standesbeamten/ eine Standesbeamtin beurkundet und ins Register eingetragen.

Das Standesamt (Büro) befindet sich in der Verbandsgemeindeverwaltung EICH, Hauptstraße 26, Erdgeschoss, Zimmer 21, gleich nach dem Eingang auf der linken Seite. Unentgeltliche Parkmöglichkeiten stehen vor dem Verwaltungsgebäude zur Verfügung. Das Büro ist barrierefrei zu erreichen.

Die Leistungen des Standesamtes

Eheschließungen - Allgemeine Informationen

Anmeldung ( Früher: Aufgebot bestellen)

Der Ort, an dem die Eheschließung angemeldet wird, muss nicht gleichzeitig der Ort sein, an dem die Ehe geschlossen werden soll. Die Ehe kann grundsätzlich in jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden.
Bei der Eheschließung müssen keine Trauzeugen anwesend sein. Wenn Sie dies jedoch wünschen, können Sie eine oder 2 Personen zu Trauzeugen bestimmen.

Ob Sie in der Ehe einen gemeinsamen oder getrennten Familiennamen führen wollen, kann bei der Eheschließung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden.


An wen muss ich mich wenden?

  • Das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden (Verlobten) seinen Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
  • bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland: Standesamt, das die Eheschließung vornehmen soll

Elektronische Anmeldung zur Eheschließung


Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei deutschen Staatsangehörigen, die ihre erste Ehe eingehen:

  1. gültiger Personalausweis oder Reisepass
  2. erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als 4 Wochen) – wird nicht benötigt für Personen, die innerhalb der Verbandsgemeinde Eich ihren Wohnsitz haben

wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde:

  • beglaubigter Auszug aus dem (elektronischen) Geburtenregister oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch (in Papierform; vom Standesamt des Geburtsortes)

wenn die Geburt im Ausland beurkundet wurde:

  • aktuelle Geburtsurkunde

Zusätzlich bei Partnern, die bereits verheiratet waren oder in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten:

  • beglaubigte Abschrift des Ehe-/Lebenspartnerschaftsregisters mit Auflösungsvermerk durch Tod oder Scheidung

Erfolgte die Scheidung im Ausland, sollten Sie sich vorab beim Standesamt erkundigen, ob ein Anerkennungsverfahren erforderlich ist. Bitte bringen Sie hierzu mit:

  1. alle Eheurkunden
  2. alle rechtskräftigen Scheidungsurteile (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen) sowie Rechtskraftsvermerk
  3. eine vollständige Übersetzung durch einen im Inland vereidigten Urkundenübersetzer

Zusätzlich bei Partnern, die gemeinsame Kinder haben oder aus Vorehen für Kinder sorgeberechtigt sind:

  • Geburtsurkunden der Kinder

Bei einem Partner aus dem Ausland:

  1. gültiger Personalausweis / Reisepass oder anderer Identifikationsnachweis
  2. Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn sich dies nicht aus dem Personalausweis oder Reisepass ergibt
  3. Erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als 4 Wochen)
  4. Geburtsurkunde
  5. Ehefähigkeitszeugnis
    Für Partner aus Staaten, in denen keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden, empfiehlt sich eine Beratung im Standesamt über die Befreiung von der Pflicht, ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen zu müssen. Diese wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichts in Koblenz erteilt. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nimmt den Antrag auf und leitet ihn weiter.

Fremdsprachige Urkunden:

Zu fremdsprachigen Urkunden benötigt das Standesamt grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer.
Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde.

Weitere Unterlagen:

Das Standesamt kann unter Umständen weitere Unterlagen nachfordern, wie etwa die Einbürgerungsurkunde. Wenn Deutsche im Ausland heiraten möchten, benötigen sie eventuell auch ein Ehefähigskeitszeugnis. Zuständig für die Ausstellung ist das Standesamt des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wir beraten Sie gerne!

Welche Gebühren fallen an?

Anmeldung der Eheschließung (Prüfen der Voraussetzungen)

  • 52,00 Euro wenn nur deutsches Recht zu berücksichtigen ist
  • 80 Euro wenn ausländisches Recht zu berücksichtigen ist.


Für die Vornahme der Eheschließung in der Regel:

In den Amtsräumen:

  • 45,00 Euro während der allgemeinen Öffnungszeiten
  • 90,00 Euro außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten

Außerhalb der Amtsräume:

  • 100,00 Euro während der allgemeinen Öffnungszeiten
  • 140,00 Euro außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten

Rechtsgrundlage

§§ 11 ff. Personenstandsgesetz (PStG)
§§ 28f Personenstandsverordnung (PStV)
§§ 1303 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis/AllgVwGebV RP 2002)

Welche Fristen muss ich beachten?

Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nach Abschluss der Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von 6 Monaten heiraten. Danach muss die Eheschließung erneut angemeldet werden.

Heiraten in der Verbandsgemeinde Eich

Das Standesamt Eich bietet einen Trausaal im 1. Stock der Verbandsgemeindeverwaltung (Achtung der Raum ist nicht barrierefrei!) und Trauungen in drei Außenstellen mit besonderem Ambiente an. Machen Sie Ihre Hochzeit zu einem unvergesslichen Tag. Sie haben eine Auswahl von unterschiedlichsten Orten, ganz nach Ihren Vorstellungen.

Denken Sie bei der Planung Ihres gewünschten Trautermins an eine frühzeitige Anmeldung und Reservierung. Trauungen können nur an Terminen während der Öffnungszeiten oder an einem der festgelegten Samstage stattfinden.


Samstags heiraten?

Das Standesamt der Verbandsgemeinde Eich gibt für das kommende Jahr folgende Termine bekannt und empfiehlt eine möglichst frühzeitige Reservierung.

Unsere zusätzlichen Trautermine für das Jahr 2024

Trauungen am Samstag in den Monaten Januar, Februar, März, November und Dezember auf Anfrage.

JA - sagen können Sie um 11:00 Uhr, 13:00 Uhr und 15:00 Uhr.

23. März 2024                                

06. April 2024                                

20. April 2024                                

04. Mai 2024  (ausgebucht)                               

25. Mai 2024  (11 Uhr- und 13 Uhr-Termin möglich)                                                   

08. Juni 2024 (ausgebucht)                                

22. Juni 2024 (ausgebucht)                                

06. Juli 2024  (ausgebucht)          

20. Juli 2024  (ausgebucht)

10. August 2024  (11 Uhr-Termin möglich)       

24. August 2024  (11 Uhr- und 15 Uhr-Termin möglich)       

14. September 2024  (ausgebucht)

28. September 2024     

Eheschließungen im Ausland, Nachbeurkundung im Inland

Ordnungsgemäß ausgestellte Heiratsurkunden (Eheurkunden) aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.

Der nachträgliche Eintrag in das Eheregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Eheurkunde auszustellen vermag. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.

An wen muss ich mich wenden?

  • bei Wohnsitz im Inland: das Standesamt des Ortes, wo Sie wohnen oder sich gewöhnlich aufhalten
  • bei Wohnsitz im Ausland: Standesamt I in Berlin

Standesamt I in Berlin
Schönstedtstr. 5
13357 Berlin (Mitte)
Tel.: + 49 30 - 90 269-5000
Fax: + 49 30 - 90 269-5245

Unterlagen

  • Heiratsurkunde (Eheurkunde) über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
  • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer

Weitere zusätzlich erforderliche Unterlagen:

bei Geburt der Eheleute in Deutschland:

  • die Geburtsurkunden

Bei Geburt der Eheleute im Ausland:

  • die Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung

War ein Ehepartner schon einmal verheiratet:

  • beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
  • ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen – zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist / "Rechtskraftvermerk")
  • gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts

Hatte ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet:

  • Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften

Gebühren

    • Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe: 100,00 Euro
    • Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften: 25,90 Euro
    • Ausfertigung der Eheurkunde:
      • ein Exemplar: 13,00 Euro
      • jedes weitere Exemplar, wenn gleichzeitig beantragt: 6,00 Euro

Geburt eines Kindes

Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt angezeigt werden.

Anzeigepflichtige
Die Anzeigepflicht trifft bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen der Geburtshilfen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige einer Geburt in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

  • jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
  • jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist. (Hierzu gehören insbesondere Hebammen und Ärzte.)

An wen muss ich mich wenden?

Wenn die Klinik die Anzeige nicht vornimmt, muss die Geburt eines Kindes bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zur Anzeige der Geburt eines Kindes sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet: ihre Geburtsurkunden und ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister.
  • Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet: die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen.
  • ein Personalausweis oder Reisepass

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Geburt muss binnen einer Woche angezeigt werden.

Rechtsgrundlage



Geburt im Ausland, Nachbeurkundung im Inland

Wurden Sie oder ein naher Angehöriger im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt im Geburtenregister (früher Geburtenbuch) beim Standesamt in Deutschland beantragen.

Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht – ordnungsgemäß ausgestellte Geburtsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt.

Der nachträgliche Eintrag in das Geburtenregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.

An wen muss ich mich wenden?

bei Wohnsitz im Inland an das Standesamt des Ortes, wo Sie wohnen oder sich gewöhnlich aufhalten

In allen anderen Fällen: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft/ Konsulat) oder das
Standesamt I in Berlin
Schönstedtstr. 5
13357 Berlin (Mitte)
Telefon: + 49 30 - 90 269-5000
Fax:      + 49 30 - 90 269-5245

Unterlagen

  • ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung; gegebenenfalls Legalisation / Apostille
  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  • Ehe- und Geburtsurkunden der Eltern der Person, auf die sich der Eintrag bezieht
  • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde / Staatsangehörigkeitsausweis

Darüber hinaus kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein – erkundigen Sie sich darüber bitte vorab im Standesamt.

Welche Gebühren fallen an?

  • Beurkundung im Geburtenregister: 100,00 Euro
  • Geburtsurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister: 13,00 Euro (bei gleichzeitiger Bestellung jedes weitere Exemplar je 6,50 Euro)

Durch weitere Leistungen, wie etwa das Erteilen einer Apostille oder durch Übersetzungen, können Ihnen weitere Kosten und Gebühren entstehen.

Rechtsgrundlage

Verfahrensablauf

Details zu den Modalitäten und den Unterlagen, die das Standesamt im Einzelnen von Ihnen benötigt, erfragen Sie dort bitte vorab telefonisch.

  • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf.
  • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
  • Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Geburtenregister erfolgen.

Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt nach erfolgter Registereintragung eine Geburtsurkunde aus.

Anzeigen eines Sterbefalls

Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt angezeigt werden.

Anzeigepflichtige

Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet

  1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  3.  jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist. (Dazu gehören auch die Bestatter, die nach den Kliniken in der Regel die Anzeige übernehmen.)

An wen muss ich mich wenden?

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Wenn weder die Klinik noch der Bestatter die Anzeige vornimmt, wenden Sie sich an das Standesamt Ihrer Gemeinde beziehungsweise Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich der Tod eingetreten ist.

Welche Fristen muss ich beachten?

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Ein Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim zuständigen Standesamt anzuzeigen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

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Zur Beurkundung sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:

  1. Leichenschauschein des Arztes, der den Tod festgestellt hat
  2. schriftliche Anzeige bei Eintritt des Todes in der Wohnung beziehungsweise Alten- und Pflegeheimes oder im Standesamtsbezirk mündliche Anzeige unter Vorlage des Personalausweises des Anzeigenden
  3. eine Geburtsurkunde (falls der/die Verstorbene nie verheiratet war)
  4. eine beglaubigte Ablichtung aus dem Eheregister (früher Familienbuch) oder eine Eheurkunde oder das Familienstammbuch (falls der/die Verstorbene verheiratet war)
  5. eine Sterbeurkunde des Ehegatten (falls der/die Verstorbene verwitwet war)
  6. ein rechtskräftiges Scheidungsurteil oder eine Eheurkunde mit eingetragener Scheidung (falls der/die Verstorbene geschieden war)
  7. Lebenspartnerschaftsurkunde, gegebenenfalls Nachweis über die Auflösung der Lebenspartnerschaft
  8. den Pass (zur Feststellung der Staatsangehörigkeit)

Was sollte ich noch wissen?

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Im Normalfall wird die Anzeige des Sterbefalles vom beauftragten Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Anzeige kann aber auch durch Angehörige erfolgen.

Rechtsgrundlage

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§§ 28 ff. Personenstandsgesetz (PStG)

Sterbefall im Ausland, Nachbeurkundung im Inland

Ordnungsgemäß ausgestellte Sterbeurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.

Der nachträgliche Eintrag in das Sterberegister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Sterbeurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Sterbeurkunde entfallen somit zukünftig.

An wen muss ich mich wenden?

das Standesamt

  • am letzten deutschen Wohn- oder Aufenthaltsort der verstorbenen Person oder
  • am deutschen Wohn- oder Aufenthaltsort der Antragsberechtigten (zum Beispiel deutscher Aufenthaltsort der Kinder der im Ausland verstorbenen Person)

In allen anderen Fällen: das Standesamt I in Berlin

Standesamt I in Berlin
Schönstedtstr. 5
13357 Berlin (Mitte)
Tel.: + 49 30 - 90 269-5000
Fax: + 49 30 - 90 269-5245

Unterlagen

  1. ausländische Sterbeurkunde mit Übersetzung, gegebenenfalls mit Legalisation/Apostille
  2. Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person (oder ein anerkanntes Ersatz-Personaldokument)

Dokumente der oder des Verstorbenen:

  1. Nachweis des Familienstandes (zum Beispiel durch Eheurkunde, Scheidungsurteil)
  2. Geburtsurkunde

War der oder die Verstorbene eingebürgert, asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer oder Flüchtling zusätzlich:

  • Einbürgerungsurkunde oder Nachweis des Sonderstatus

Darüber hinaus kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein – erkundigen Sie sich darüber bitte vorab im Standesamt.

Gebühren

  • Beurkundung im Sterberegister: 70,00 Euro
  • Sterbeurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister: 12,00 Euro (bei gleichzeitiger Bestellung jedes weitere Exemplar 6,00 Euro)

Durch weitere Leistungen wie etwa das Erteilen einer Apostille oder durch Übersetzungen können Ihnen weitere Kosten entstehen.

Einbürgerung

Ausländer können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

Im Regelfall müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

  • Acht Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland (bei einem Ehegatten, der miteingebürgert werden soll, genügt ein Aufenthalt im Inland von 4 Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft; das miteinzubürgernde Kind soll sich seit 3 Jahren im Inland aufhalten)
  • 7 Jahre sind ausreichend bei Personen, die erfolgreich einen Integrationskurs abgeschlossen haben
  • 6 Jahre sind ausreichend bei Personen, die einen deutschen Hauptschulabschluss mit der Note 3 in Deutsch oder eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in Deutschland haben.
  • Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis-EU oder Niederlassungserlaubnis
  • Keine verfassungsfeindlichen Betätigungen, Erklärung zur Demokratie der Bundesrepublik Deutschland
  • Den Lebensunterhalt für sich und seine Familie ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat
  • Straflosigkeit, ausgenommen Bagatelldelikte
  • Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (siehe Formular Info B1 und Einbürgerungstest)
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Test Leben in Deutschland (siehe Formular Info B1 und Einbürgerungstest)
  • Grundsätzliche Bereitschaft, die ausländische Staatsangehörigkeit im Laufe des Verfahrens abzulegen (entfällt bei den EU-Staaten, der Schweiz, und Staaten, die eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nicht vorsehen, oder es für den Antragsteller nicht zumutbar ist, aus der Staatsangehörigkeit auszuscheiden)

Für besondere Fallkonstellationen gibt es besondere Einbürgerungsgrundlagen, über die Sie die Einbürgerungsbehörden beraten.

Einbürgerungsanträge werden von der Kreisverwaltung Alzey-Worms  bearbeitet. Sie können sich auch an ihr zuständiges Standesamt werden.

Gebühren

Die Regelgebühr für eine Einbürgerung liegt bei 255,00 Euro, für miteinzubürgernde minderjährige Kinder bei 51,00 Euro.

Weiterführende Informationen

Im Internetangebot der Kreisverwaltung Alzey-Worms finden Sie weitere Informationen zu den Einbürgerungsvoraussetzungen, den Rechtsgrundlagen und dem Verfahren einschließlich der erforderlichen Formulare.

Weitere ausführliche, schriftliche Informationen zum Thema Einbürgerung finden Sie auch im Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz unter www.einbuergerung.rlp.de

Namensänderung

In der Bundesrepublik Deutschland beurteilt sich der Name einer Person nach den privatrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach kommen Namensänderungen familienrechtlicher Art im Wesentlichen in Betracht:

  • infolge von Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft,
  • nach Annahme als Kind,
  • nach späterer Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder Erstreckung des elterlichen Namenswechsels auf Kinder,
  • nach Einbenennung in eine weitere Ehe eines sorgeberechtigten Elternteils,
  • infolge weiterer namensrechtlicher Erklärungen (zum Beispiel nach Eheauflösung).

Die privatrechtlichen Vorschriften zur Eheschließung, zur Feststellung der Abstammung eines Kindes, zur Namensführung von Ehegatten und Kindern, zum Sorgerecht und zur Adoption sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.

Sonderregelungen gibt es für Vertriebene, Spätaussiedler und bestimmte Personengruppen wie zum Beispiel Eingebürgerte, die ihren Namen unter der Geltung ausländischen Rechts erworben haben, jetzt aber insoweit deutschem Recht unterliegen. Sie können ihre Namen durch eine so genannte Angleichungserklärung dem deutschen Umfeld sprachlich anpassen.

Kann dem Wunsch zur Führung eines bestimmten Namens nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht Rechnung getragen werden, besteht darüber hinaus die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.

Dieses Verfahren zur Namensänderung hat insoweit Ausnahmecharakter, als es nur dazu dient, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen und damit besondere Härten zu vermeiden. Das Gesetz kann angewendet werden auf Deutsche und auf Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge und Asylberechtigte, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben..

Eine Änderung des Vor- oder Familiennamens ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, zum Beispiel der bisherige Name anstößig ist, lächerlich wirkt oder Anlass häufiger Verwechslungen ist.

An wen muss ich mich wenden?

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Informationen über zivilrechtliche Namenserklärungen und Angleichungserklärungen erteilen die Standesämter; dort können die Erklärungen auch entgegengenommen werden.

Für öffentlich-rechtliche Namensänderungen ist der Kreisausschuss des Landkreises Alzey-Worms zuständig.

Welche Gebühren fallen an?

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Die Gebühr für eine namensrechtliche Erklärung beim Standesamt beträgt 25,90 Euro, für die entsprechende Bescheinigung beträgt die Gebühr 13,00 Euro. Für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung gibt es so genannte „Rahmengebühren“. Im Landkreis Alzey-Worms hat man sich auf folgende Gebührenregelung festgelegt:

  • 250,00 Euro für die Änderung von Familiennamen pro Person, d.h. 250,00 Euro bei Einzelpersonen (auch bei Kindern).
  • Bei einer Familie: 250,00 Euro pro Erwachsener. 125,00 Euro pro Kind.
  • 100,00 Euro für die Änderung eines Vornamens oder der Vornamen, unabhänig vom Alter der Person.

Vaterschaftsanerkennung

Nähere Beratung zu diesem komplizierten Thema erteilt das für Ihren Wohnort zuständige Jugend- oder Standesamt oder jedes andere Jugend- oder Standesamt. Hier kann es sich nur um eine kurze Darstellung handeln, die nicht alle möglichen Fragen beantwortet.

Vater eines Kindes ist rechtlich gesehen der Mann,
 

  • der zum Zeitpunkt der Geburt mit dessen Mutter verheiratet ist,
  • oder, wenn die Mutter nicht verheiratet ist, der Mann
    • der die Vaterschaft anerkannt hat oder
    • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.


Für die Anerkennung der Vaterschaft ist eine bestimmte Form (öffentlich beurkundet) vorgeschrieben. Die Vaterschaft kann schon vor der Geburt anerkannt werden. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Auch für die Zustimmung ist die öffentlich beurkundete Form vorgeschrieben.

Ob die Eltern Ihre Erklärungen am gleichen Tag oder zu verschiedenen Terminen abgeben möchten, können sie selbst entscheiden.
Liegen die Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung zur Anerkennung schon vor der Beurkundung der Geburt durch das Standesamt vor, wird der Vater wie bei verheirateten Eltern von Anfang an mit im Geburtenbuch eingetragen. Bei einer späteren Anerkennung wird das Geburtenregister nachträglich ergänzt,

  •  wenn die Mutter zustimmt
  • bei minderjährigen Kindeseltern, wenn die sorgeberechtigten Eltern zustimmen.


Die Vaterschaftsanerkennung kann nur dann wirksam werden,

  • wenn die Mutter nicht verheiratet ist oder
  • Die Anerkennung der Vaterschaft ist auch möglich, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch verheiratet ist. In diesem Fall muss der bisherige Ehemann der Mutter der Anerkennung der Vaterschaft durch einen anderen Mann in einer öffentlichen Urkunde zustimmen. Wirksam wird die Vaterschaft, wenn die Ehe der Mutter geschieden wird und das Kind innerhalb des Scheidungsverfahrens geboren wurde.


Wo können die Urkunden aufgenommen werden?

  • bei jedem Standesamt
  • bei den Jugendämtern
  • bei allen Amtsgerichten
  • bei allen Notaren (kostenpflichtig)
     

An wen muss ich mich wenden?

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Zuständig sind:

  • alle Standesämter (nicht bei Beurkundung vom gemeinsamen Sorgerecht und Unterhalt)
  • alle Jugendämter
  • alle Amtsgerichte
  • alle Notare

Welche Unterlagen werden benötigt?

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Geburtsurkunde des Vaters sowie gültige Ausweise.

Welche Gebühren fallen an?

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Die Beurkundung ist beim Standesamt und Jugendamt kostenfrei.

Die Beurkundung durch einen Notar ist kostenpflichtig.

Rechtsgrundlage

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Kirchenaustritt in der Verbandsgemeinde Eich

Der Austritt muss persönlich beim Standesamt oder bei einem Notar erklärt werden.

Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis (oder einen Reisepass mit letzter Meldebescheinigung). Verheiratete oder Geschiedene müssen zusätzlich das Familienbuch mitbringen.

Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 30 €.

Standesamt Eich
Hauptstraße 26
67575 Eich

Hinweis: Im Standesamt Eich können Sie Geburtsurkunden und Eheurkunden online beantragen. Der Kirchenaustritt kann jedoch nicht online erfolgen.

Kirchensteuer

Das Standesamt teilt den Austritt der entsprechenden Religionsgemeinschaft und der Meldebehörde mit. Die Meldebehörde wiederum informiert das zuständige Finanzamt über den Kirchenaustritt, damit dieses die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM /„elektronische Lohnsteuerkarte“) ändert. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt erklärt wurde ("zum nächsten Ersten").

Ausstellung von Urkunden

Bestellservice für Personenstandsurkunden

Sehr häufig müssen bestimmte Ereignisse und Tatsachen urkundlich nachgewiesen werden, um zum Beispiel heiraten zu können, eine Erbangelegenheit zu regeln oder Leistungen aus gesetzlichen und privaten Versicherungen zu erhalten. Aus den bei den Standesämtern geführten Personenstandsregistern werden unter anderem folgende beweiskräftige Urkunden, die Sie auch mit dem zur Verfügung stehenden Antrag erhalten können, ausgestellt.


Urkunden und Kosten

Urkunden können nur von der eingetragenen Person verlangt werden sowie von seinem Ehegatten, seinen Vorfahren, Abkömmlingen oder Bevollmächtigten. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf eine Urkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können oder die schriftliche Vollmacht eines Berechtigten vorlegen.

   
   

Das Standesamt Eich und seine Außenstellen