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Abmeldung des Wohnsitzes bei Wegzug ins Ausland
Es besteht eine Abmeldepflicht bei Wegzug ins Ausland. Die Abmeldung muss nach § 17 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) innerhalb von 2 Wochen nach Auszug und kann frühestens 1 Woche vor dem Auszug, bei der Meldebehörde erfolgen.
Mitzubringen sind folgende Unterlagen:
• Personalausweis beziehungsweise Pass