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Standesamt

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Beiträge für die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz

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Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz wurde zur berufsständischen Vertretung der Landwirtschaft errichtet. Sie hat die Aufgabe, im Einklang der Interessen mit der Allgemeinheit die Landwirtschaft und die in ihr Berufstätigen zu fördern und ihre fachlichen Belange zu vertreten. Die zur Durchführung der Aufgaben der Landwirtschaftskammer erforderlichen Mittel werden unter anderem durch die Erhebung jährlicher Beiträge aufgebracht.

Beitragspflichtig sind die Betriebe der Land- und Fortwirtschaft und die ihnen gleichgestellten Betriebsgrundstücke (vergleichen Sie  hierzu unsere Ausführungen zu Grundsteuer A). Bei der Beitragsberechnung wird aufgrund gesetzlicher Regelung auf den für die Erhebung der Grundsteuer A gültigen Steuermessbetrag zurückgegriffen. Dieser wird mit dem von der Landwirtschaftskammer jährlich zu beschließenden vom Hundertsatz (Hebesatz) multipliziert.

Für das aktuelle Jahr ist ein Hebesatz von 113 % gültig. Im Vorjahr war dieser ebenfalls in Höhe von 100 % beschlossen.

Berechnung des Landwirtschaftskammerbeitrages:
Messbetrag x Hebesatz = Steuerbetrag
Beispiel: 98,27 EUR x 113 % = 111,05 EUR

Ist der durch das Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag zerlegt, das heißt entsprechend der Flächen- beziehungsweise Wertanteile auf verschiedene Gemeinden aufgeteilt worden, wird der Beitrag für die Landwirtschaftskammer in voller Höhe durch die Gemeinde erhoben, der der größte Zerlegungsanteil zugewiesen ist.

Schuldner des Landwirtschaftskammerbeitrages ist der Schuldner der Grundsteuer, also der Eigentümer des Betriebes beziehungsweise der landwirtschaftlichen Grundstücke.
Da die Erhebung des Beitrages für die Landwirtschaftskammer an die Erhebung der Grundsteuer A gekoppelt ist, wird hinsichtlich der Fälligkeit auf die eindeutigen Fälligkeitshinweise im Info-Block „Grundsteuer“ verwiesen.