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Bürgerservice

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Gewerbegenehmigungen

Ihr Wohnort

Erlaubnispflichtige Gewerbe

Nach der Gewerbeordnung ist die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit generell erlaubnisfrei. Es gibt jedoch einige Gewerbe, die einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedürfen. Dazu gehören z.B. der Betrieb einer Gaststätte, die Ausübung eines Handwerks, die Maklertätigkeit, die Ausübung eines Versteigerer-, Bewachungs-, Spielautomatenaufsteller-, Immobiliendarlehensvermittler- oder Finanzanlagenberatergewerbes. Wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe betreiben möchten und ihren Erstwohnsitz in der Verbandsgemeinde Eich haben, können sie die erforderliche Erlaubnis bei unserer Ordnungsabteilung beantragen. Die Erlaubnis gilt bundesweit und wird zeitlich unbegrenzt erteilt.

Zur Bearbeitung Ihres Antrages benötigen wir u.a. folgende Unterlagen von Ihnen (diese Aufzählung ist nicht abschließend).
• polizeiliches Führungszeugnis; Einwohnermeldeamt
• Auszug aus dem Gewerbezentralregister; Einwohnermeldeamt
• steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung; Finanzamt
• Bei ausländischen Antragstellern benötigen wir zusätzlich die Aufenthaltsgenehmigung.

Reisegewerbe

Sie möchten ein Reisegewerbe im Sinne des § 55 Gewerbeordnung ausüben? Dann benötigen Sie hierfür eine Reisegewerbekarte. Diese können bei unserer Ordnungsabteilung beantragen.
Die Erlaubnis gilt bundesweit und wird wahlweise zeitlich begrenzt oder unbegrenzt erteilt.

Zur Bearbeitung Ihres Antrages benötigen wir folgende Unterlagen von Ihnen:
• Passfoto
• polizeiliches Führungszeugnis;Einwohnermeldeamt
• Auszug aus dem Gewerbezentralregister;Einwohnermeldeamt
• steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung;Finanzamt
• Bei ausländischen Antragstellern benötigen wir zusätzlich die Aufenthaltsgenehmigung

 

Gewerbean-, -ab- und -ummeldungen

Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, sind Sie verpflichtet, diese bei der Behörde anzumelden, in deren Zuständigkeitsbereich der Betriebssitz liegt. Die einzelnen Regelungen sind in der Gewerbeordnung (GewO) niedergelegt.


Es ist jedoch nicht nur die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu melden, auch die Beendigung der Tätigkeit (Abmeldung) sowie die Änderung der Tätigkeit oder die Verlegung des Betriebssitzes innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Meldebehörde (Ummeldung) sind meldepflichtig.


Die genannten Meldungen können Sie bei unserem Gewerbeamtabgeben. Jede Gewerbemeldung ist mit einer Verwaltungsgebühr verbunden.

Die Angaben, die Sie bei Ihrer Gewerbemeldung machen, werden weiteren öffentlichen Stellen mitgeteilt. So erhält das Finanzamt eine Meldung, da Sie Ihre Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb selbstverständlich versteuern müssen. Des weiteren erhalten das Gewerbeaufsichtsamt, die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer, die Berufsgenossenschaft, das Statistische Landesamt, die AOK, das Arbeitsamt, das Amtsgericht und die Kreisverwaltung Alzey-Worms eine Meldung.

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