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Abgabe für den Weinbergsschutz

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Die Verbandsgemeindeverwaltung Eich erhebt für die Ortsgemeinden Alsheim, Gimbsheim und Mettenheim für die jährlichen Kosten des Weinbergsschutzes eine Abgabe. Grundlagen für die Abgabenerhebung bilden die von den Ortsgemeinderäten beschlossene „Beitragssatzung Weinbergsschutz“.

Der Beitragspflicht unterliegen alle im Außenbereich der Ortsgemeinde gelegenen Grundstücke, die vom Weinbergsschutz dadurch einen besonderen Vorteil haben, dass sie weinwirtschaftlich nutzbar sind.

Beitragsmaßstab ist die am 01. Januar des Kalenderjahres maßgebliche Grundstücksfläche der für die Anlegung als Weinberg zugelassenen beziehungsweise als Weinberg bestehenden Grundstücke unabhängig vom Ertragsstand des Weinberges. Die Grundstücksfläche wird auf 10 Quadratmeter auf – beziehungsweise abgerundet.

Beitragsschuldner ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abgabenbescheides Eigentümer des beitragspflichtigen Grundstückes / der beitragspflichtigen Grundstücke ist.

Die Abgabe für den Weinbergsschutz wird von der Verbandsgemeindeverwaltung zusammen mit der Grundsteuer festgesetzt und erhoben. Aus diesem Grunde wird an dieser Stelle auf die eindeutigen Fälligkeitshinweise im Info-Block „Grundsteuer“ verwiesen.

Bitte beachten Sie:
Viele Eigentümer von weinbaulich genutzten Grundstücken haben diese an andere Bewirtschafter verpachtet. In den Pachtverträgen ist geregelt, dass der Bewirtschafter (Pächter) die Abgaben für den Weinbergsschutz zu tragen hat. Diese Vereinbarung nehmen viele Grundstückseigentümer zum Anlass, die Verbandsgemeindeverwaltung aufzufordern, die Abgabe für den Weinbergsschutz beim Bewirtschafter zu erheben. Dieser Bitte wird seitens der Verwaltung nicht entsprochen. Die bereits erwähnten Satzungen regeln unmissverständlich, dass der Eigentümer des Grundstückes / der Grundstücke Schuldner der Abgabe ist.

Die nachfolgende Übersicht soll Ihnen einen Überblick über die Höhe der Abgabe je Hektar Weinbergsfläche geben.

Steuer und Abgabensätze für das Haushaltsjahr 2022 - Übersicht