Anleinpflicht für Hunde / Hundekot
Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass gemäß der Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Eich Hunde innerhalb bebauter Ortslagen nur angeleint geführt werden dürfen, außerhalb sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn andere Personen sich nähern.
Darüber hinaus ist es nach dem Landesjagdgesetz (LJagdG) untersagt, Hunde unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk laufen zu lassen.In den kalten Wintermonaten stellt dies eine erhöhte Gefahr für den Tiernachwuchs dar, da diese ohne die Elterntiere aufgrund Futtermangels nicht überleben können.
Hundehalter sollten daher beachten, dass sich Hunde grundsätzlich nur frei bewegen dürfen, wenn sie sich innerhalb des Einwirkungsbereich ihres Hundeführers befinden, das heißt der Hund muss sicher auf Pfiff oder Zuruf gehorchen und zu Ihnen kommen und er darf beim Freilauf keine Wildtiere aufspüren oder ihnen nachstellen, denn dadurch würde er wildern.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Jagdausübungsberechtigte gem. § 33 Landesjagdgesetz befugt ist, Hunde, die Wild aufsuchen oder verfolgen und die im Jagdbezirk außerhalb des Einwirkungsbereich ihres Hundeführers angetroffen werden, zu töten.
Des Weiteren bitten wir die Hundehalter, die Hinterlassenschaften des Hundes ordnungsgemäß zu entsorgen.
Wir bitten um Beachtung.
Verbandsgemeinde Eich
-Ordnungsamt-Maßnahmen zur Rattenbekämpfung
Die Grundlagen für Maßnahmen zur Rattenbekämpfung ergeben sich aus dem Infektionsschutzgesetz.
Nach den gesetzlichen Vorgaben ist zunächst jeder Grundstückseigentümer eigenverantwortlich verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung auf eigene Kosten einzuleiten. Helfen Sie daher mit, die Anzahl der mit uns lebenden Ratten nachhaltig zu verringern, damit es gar nicht erst zu einem Rattenbefall kommt:
- Entsorgen Sie Speisereste in der Biotonne, nicht auf dem Kompost oder in der Toilette.
- Müllsäcke und Müllbehälter sollten immer verschlossen gehalten bzw. sollte der Zugang zu diesen verhindert werden. Lagern Sie die gelben Säcke bis zur regulären Abholung für Ratten unzugänglich.
- Alle Müllsäcke, Mülltonnen und Müllcontainer sollten immer erst am Tag der Abholung beziehungsweise Leerung auf die Straße gestellt werden.
- Grundsätzlich schmeckt das Futter von Haustieren wie Hund, Katze, Vogel, Hamster und anderen Tieren auch Ratten. Größere Gebinde Tierfutter sollten daher immer verschlossen und, soweit möglich, unzugänglich gelagert werden.
- Mangelnde Sauberkeit von Tierstallungen und Käfigen begünstigt Rattenbefall.
- Füttern Sie keine Tiere in Grünanlagen oder auf öffentlichen Plätzen. Die stets zurückbleibenden Reste sind für Ratten ein gefundenes Fressen. Die richtigen Vorkehrungen machen das Umfeld für Ratten unattraktiv. Sie siedeln sich erst gar nicht an oder werden durch mangelnde Verstecke leicht zur Beute ihrer natürlichen Feinde wie zum Beispiel Hunde oder Katzen.
Sind sie bereits in ihrem privaten Umfeld von einem Rattenbefall betroffen, sind weitergehende Maßnahmen erforderlich, um einer weiteren Ausbreitung vorzubeugen und den bestehenden Befall einzudämmen: - Als Eigentümer beziehungsweise Vermieter eines Hauses oder Grundstücks ist eine adäquate Rattenbekämpfung zu veranlassen. Die Bekämpfung sollte von Fachkräften (Schädlingsbekämpfer mit Sachkundenachweis) und mit geeigneten Verfahren und Bekämpfungsmitteln durchgeführt werden.
- Mieter müssen den Eigentümer über die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen informieren.
Gesetzliche Grundlagen:
- § 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- § 17 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSGDV)
Fachbereich II
- Bürgerdienste -



