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Wiederkehrende Ausbaubeiträge

Wiederkehrende Ausbaubeiträge

Alle Gemeinden in Rheinland-Pfalz sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, für Ausbaumaßnahmen an Verkehrsanlagen (Straßen, Bürgersteige, Straßenbeleuchtung, etc.) Beiträge zu erheben.

Das Land hat mit Gesetz vom 05.05.2020 die flächendeckende Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags (wkB) beschlossen. Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an vorhandenen Verkehrsanlagen erhoben, die der Erneuerung, der Erweiterung oder dem Umbau dienen. Die Ortsgemeinden haben den wiederkehrenden Beitrag gemäß des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs.1, 7, 10 und 10a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) per der Satzung zum 01.01.2023 eingeführt.

  • Was bezeichnet man als wiederkehrende Beiträge?

    „Wiederkehrend" bedeutet nicht, dass wie bei einer Steuer jedes Jahr ein Betrag fällig wird. Beitragsbescheide werden selbstverständlich nur für die Jahre, in denen auch tatsächlich Kosten für eine Straßenausbaumaßnahme entstanden sind, erlassen. Sollte keine Ausbaumaßnahme stattfinden, werden auch keine Beiträge erhoben.

    Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.

    Hauptgedanke dabei ist, dass grundsätzlich alle Personen das im Abrechnungsgebiet vorhandene Straßennetz nutzen. Denn lnfrastruktureinrichtungen wie Schulen, Verwaltung aber auch Geschäfte wie z.B. Metzgerei, Tankstelle, Gaststätten liegen nur selten in der Straße vor der eigenen Haustüre. Es müssen in der Regel auch andere Straßen in der Abrechnungseinheit genutzt werden. Gleiches gilt selbstverständlich auch für die Anlieger an qualifizierten Straßen, dies sind Kreis-, Landes- und Bundesstraßen.