Steuern und Abgaben
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Grundsteuer
Was wird besteuert?
Steuerpflichtig ist der in der Gemeinde liegende Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes. Je nach Art des zu besteuernden Grundbesitzes wird nach Grundsteuer A und B unterschieden.
Der Grundsteuer A unterliegen die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie die ihnen gleichgestellten Betriebsgrundstücke (Stückländerei). Zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören alle Wirtschaftsgüter die dem Betrieb/Erwerbszweck auf Dauer dienen.
Gegenstand der Grundsteuer B ist das sonstige Grundvermögen. Dieses umfasst: den Grund und Boden sowie Gebäude, Erbbaurecht, Wohnungseigentum und Teileigentum, soweit diese nicht einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen sind, unbebaute und bebaute Grundstücke.
Was geht der Grundsteuerfestsetzung durch Verbandsgemeindeverwaltung Eich voraus?
Die Berechnung und Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren, an dem zunächst das Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz liegt und dann die Gemeinde durch die Verbandsgemeindeverwaltung mitwirken.
1. Stufe: Ermittlung des Grundsteuerwertes des zu besteuernden Objektes durch das Finanzamt. Der Grundsteuerwert wird dem Eigentümer durch Grundsteuerwertbescheid mitgeteilt; er gilt in der Regel für mehrere Jahre.
2. Stufe: Ermittlung des Grundsteuermessbetrages auf der Grundlage des zuvor festgestellten Grundsteuerwertes, ebenfalls durch das Finanzamt. Auch der Grundsteuermessbetrag wird dem Eigentümer durch Grundsteuermessbescheid mitgeteilt und gilt ebenfalls in der Regel für mehrere Jahre.
Bitte beachten Sie: Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid können auch in einem Bescheid zusammengefasst sein. Die genannten Messbescheide des Finanzamtes sind keine Steuerbescheide, die Zahlungsverpflichtungen nach sich ziehen, sondern Grundlagenbescheide, durch welche die Besteuerungsgrundlage verbindlich festgestellt werden. Da der Grundsteuermessbescheid Grundlage für die Grundsteuerberechnung und –festsetzung für die Verbandsgemeindeverwaltung ist, wird dieser in elektronischer Form durch die Finanzbehörde an die Verbandsgemeinde übermittelt. Die Verbandsgemeindeverwaltung ist an den Inhalt des Messbescheides verbindlich gebunden und kann deshalb die mitgeteilten Daten nicht verändern. Fehler können deshalb nur vom Eigentümer im Wege des Einspruchs beim Finanzamt korrigiert werden.
3. Stufe: Die Verbandsgemeindeverwaltung nimmt anhand der Daten des Grundsteuermessbescheides die Steuerberechnung vor und setzt den Grundsteuerbetrag durch Bescheid fest (Grundsteuer- oder Abgabenbescheid).
Welche Hebesätze sind gültig?
Hebesätze für Steuern und Abgaben im Haushaltsjahr 2026
Wann ist die Grundsteuer fällig?
Aufgrund gesetzlicher Regelung wird die Grundsteuer zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Abweichend von dieser grundsätzlichen Regelung werden Kleinbeträge wie folgt fällig:
1. bis Jahresbetrag 15,00 EUR – am 15. August mit dem gesamten Betrag
2. bis Jahresbetrag 30,00 EUR – am 15. Februar und 15. August mit jeweils der Hälfte des Betrages.Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Verwaltung gestatten, dass der Steuerbetrag in einer Summe am 01. Juli des jeweiligen Jahres fällig wird.
Bitte beachten Sie: Aufgrund eindeutiger Regelung hat der Steuerschuldner bis zum Erhalt eines neuen Steuerbescheides zu den bisherigen Fälligkeitstagen (s. oben) Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten. Auf diese gesetzliche Zahlungsverpflichtung ist stets im Rahmen der Erläuterungen des Steuer-/ Abgabenbescheides auf dessen Rückseite hingewiesen. Der Steuerschuldner kann verspätete Zahlungen nicht dadurch entschuldigen, ihm habe zum Fälligkeitszeitpunkt noch kein Steuerbescheid vorgelegen.
Beginn und Ende der Steuerpflicht?
Die Grundsteuer wird nach den Eigentums- und Wertverhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt (Stichtagsprinzip). Alle im Laufe des Jahres eintretenden Veränderungen der Eigentums- und/oder Wertverhältnisse (z.B. durch Kauf/Verkauf/Vererbung/bauliche Veränderung) können deshalb erst ab dem nächsten Kalenderjahr zur Veränderung bei der Steuerfestsetzung führen.
Wer ist Schuldner?
Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand (Betrieb/Grundstück/Gebäude) bei der Feststellung des Grundsteuerwertes durch das Finanzamt zugerechnet ist. Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner.
Die Verbandsgemeindeverwaltung kann in einem solchen Fall jede Person der Schuldnergemeinschaft nach ihrer Wahl für die gesamte Steuerschuld in Anspruch nehmen und die Verteilung im Innenverhältnis dem Betroffenen überlassen. Üblicherweise wird in solchen Fällen der Grundsteuerbescheid an denjenigen adressiert, der Empfänger des vorausgegangenen Grundsteuermessbescheides ist.
Bitte beachten Sie: In der Praxis kommt es häufig vor, dass Eigentümergemeinschaften wegen interner Streitigkeiten die Verbandsgemeindeverwaltung auffordern die Grundsteuerschuld gegenüber jeder Person der Gemeinschaft entsprechend der Teileigentumsverhältnisse festzusetzen. Dieser Bitte wird grundsätzlich nicht entsprochen; es ist nicht Aufgabe der Verwaltung, in solchen Fällen vermittelnd einzugreifen.
Eigentumswechsel – was dann?
Oben wurde bereits erläutert, dass die Grundsteuer nach den Eigentums- und Wertverhältnissen, wie sie sich zu Beginn des Kalenderjahres darstellen, berechnet und festgesetzt wird. Demzufolge haben Veränderungen der Eigentumsverhältnisse (Kauf/Verkauf/Vererbung), welche im Laufe des Jahres stattfinden, keine Auswirkungen auf die bereits erfolgte Steuerfestsetzung. Diese bleibt unverändert bis zum Ende des Kalenderjahres gültig. Üblicherweise vereinbaren Verkäufer und Käufer im Kaufvertrag, dass „die Grundsteuer und sonstige öffentliche Abgaben mit dem Tag der Übergabe auf den Käufer übergehen soll“. Zu Recht wird dies so verstanden, dass der Käufer ab diesem Zeitpunkt auch die Grundsteuer an die Verbandsgemeindekasse zu zahlen hat. Dazu ist es aber erforderlich, dass der Verkäufer dem Käufer eine Kopie des Steuerbescheides übergibt. Zwei Möglichkeiten bieten sich an:
1. Der Käufer zahlt seinen Grundsteueranteil an den Verkäufer und dieser zahlt wie bisher an die Verbandsgemeindekasse.
2. Verkäufer und Käufer sind sich darüber einig, dass der Käufer seinen Steueranteil direkt an die Verbandsgemeindekasse zahlt. Die Zahlung wird aber bis zum Jahresende auf den Steuer-/Abgabenkonto des Verkäufers verbucht.Bitte beachten Sie: Bei der genannten vertraglichen Regelung zwischen Verkäufer und Käufer handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung, die nur zwischen den Vertragsparteien gültig ist. Diese kann die gesetzliche Regelung über die Festsetzung der Grundsteuer nicht außer Kraft setzen und wird deshalb von der öffentlichen Verwaltung nicht berücksichtigt, da diese bei der Steuerfestsetzung nur nach gesetzlichen Vorgaben handelt.
Zahlt der Käufer trotz dieser Vereinbarung den auf ihn entfallenden Steueranteil nicht an die Verbandsgemeindekasse, wird der Verkäufer gemahnt, da er noch Steuerschuldner bis zum Ende des Kalenderjahres bleibt, in dem der Eigentumsübergang stattgefunden hat.Die Fortschreibung (Umschreibung) durch das Finanzamt und die Verbandsgemeindeverwaltung erfolgen erst zum 01. Januar des darauffolgenden Jahres. Auch die Umschreibung wird nach dem eingangs beschriebenen Verfahren durchgeführt. Demzufolge kann die Bearbeitung bei der Verbandsgemeindeverwaltung erst dann erfolgen, wenn dieser ein auf den neuen Eigentümer lautender Grundsteuermessbescheid vorliegt. Erfahrungsgemäß vergehen vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beim Notar bis zum Eingang des Messbescheides bei der Verwaltung 10 und mehr Monate. Aufgrund dieser langen Bearbeitungszeit auf dem ausführlich geschilderten Verwaltungsweg kommt es verständlicherweise vor, dass Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen, welche in der 2. Jahreshälfte vorgenommen werden, durch das Finanzamt nicht bis zum Ende des Kalenderjahres bearbeitet werden können. Dies hat zur Folge, dass der Verwaltung für das Folgejahr keine Fortschreibung (Umschreibung) auf den neuen Eigentümer vorliegt. Aus diesem Grunde erhält der bisherige Eigentümer auch für das neue Kalenderjahr nochmals einen Grundsteuerbescheid. Der Verkäufer bleibt zur Weiterzahlung des Grundsteuerbetrages über das Jahresende hinaus verpflichtet, erhält aber alle für das neue Kalenderjahr gezahlten Beträge zurück, wenn der Verbandsgemeindeverwaltung die Fort-/Umschreibungsgrundlage vorliegt.
Hundesteuer
Was wird besteuert?
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. Alleiniges Kriterium ist also, dass ein Hund gehalten wird. Mit der Erhebung einer Hundesteuer verfolgen die Ortsgemeinden ausschließlich ordnungspolitische Ziele, das heißt, die Steuer soll dazu beitragen, die Zahl der Hunde zu begrenzen.
Welche Steuersätze sind gültig?
Hebesätze für die Hundesteuer im Haushaltsjahr 2026
Welche Hunde sind „Gefährliche Hunde“ im Sinne der Hundesteuersatzungen?
Gefährliche Hunde sind
1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und
4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe
oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.
Bei Hunden der Rassen
-Pit Bull Terrier
-American Staffordshire Terrier und
-Staffordshire Bullterrier
sowie Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen, wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet.Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden.
Wer ist Schuldner der Hundesteuer?
Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat und einen Hund in seinem Haushalt / Betrieb aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt / Betrieb aufgenommen Hunde gelten als gemeinsam gehalten.
Steuerbefreiung- / Ermäßigung:
Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung wird auf Antrag gewährt, wenn die in den Hundesteuersatzungen festgehaltenen Merkmale für eine Befreiung / Ermäßigung erfüllt sind.
Befristete Befreiung von der Hundesteuer für Hunde aus dem Tierheim Worms:
Die Gemeinderäte der Ortsgemeinden Alsheim, Eich, Gimbsheim und Mettenheim haben beschlossen, aus dem Tierheim Worms abgegebene Hunde für die Dauer eines Jahres von der Hundesteuer zu befreien. Dies gilt jedoch nicht für gefährliche Hunde. Wird ein Hund aus dem Tierheim Worms übernommen, erteilt das Tierheim Worms eine schriftliche Bestätigung über die Übergabe des Hundes. Bei Vorlage dieser Bestätigung bei der Anmeldung des Hundes wird die oben angesprochene Steuerbefreiung für die Dauer eines Jahres gewährt.
Beginn und Ende der Steuerpflicht:
Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des Monats, der der Aufnahme eines Hundes in einem Haushalt / Betrieb folgt. Bei Jungtieren beginnt die Steuerpflicht frühestens mit dem Monat, in dem der Hund drei Monate alt wird. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet worden ist. Besteht die Steuerpflicht nicht für das ganze Kalenderjahr, weil der Hund erst im Laufe des Jahres angeschafft oder vor Ablauf des Kalenderjahres abgeschafft worden ist, wird der Steuersatz (vgl. oben) auf den Zeitraum der Hundehaltung umgerechnet.
Pflichten des Hundehalters:
Wer einen Hund hält oder mit einem Hund in einer Gemeinde zuzieht, hat diesen binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bzw. des Zuzugs in der Gemeinde bei der Verbandsgemeindeverwaltung anzumelden. Bei Aufgabe der Hundehaltung oder Wegzug aus der Gemeinde hat der bisherige Hundehalter den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Bei der Anmeldung eines Hundes erhält der Halter eine Hundesteuermarke, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben ist. Der Halter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung / seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen lassen.
Wann ist die Hundesteuer fällig?
Die Hundesteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November fällig. Bei Neuanmeldung wird die erste Rate zu dem im Abgabenbescheid genannten Termin fällig.
Abgabe für die Wegeunterhaltung
Die Ortsgemeinden Alsheim und Mettenheim erheben aufgrund rechtsgültiger Satzungen Beiträge für die jährlichen Unterhaltungskosten der Feld- und Weinbergswege.
Der Beitragspflicht unterliegen alle im Außenbereich der genannten Ortsgemeinden gelegenen Grundstücke, die durch Feld- und Weinbergswege erschlossen sind. Ein Grundstück ist durch ein Feld- oder Weinbergsweg erschlossen, wenn die tatsächliche und rechtlich nicht ausgeschlossene Möglichkeit besteht, dieses oder einen Teil davon zu Bewirtschaftungszwecken zu erreichen.
Beitragsmaßstab ist die auf 10 Quadratmeter auf- beziehungsweise abgerundete Grundstücksfläche.
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abgabenbescheides Eigentümer des Grundstückes ist.
Die Ortsgemeinderäte haben für die Wegeunterhaltung die folgenden Abgabensätze je Hektar Grundstücksfläche beschlossen:
Hebesätze für Steuern und Abgaben im Haushaltsjahr 2026
Die Abgabe für die Wegeunterhaltung wird von der Verbandsgemeindeverwaltung zusammen mit der Grundsteuer festgesetzt und erhoben. Aus diesem Grunde wird an dieser Stelle auf die eindeutigen Fälligkeitshinweise im Info-Block Grundsteuer verwiesen.
Abgabe für den Weinbergschutz
Die Verbandsgemeindeverwaltung Eich erhebt für die Ortsgemeinden Alsheim, Gimbsheim und Mettenheim für die jährlichen Kosten des Weinbergschutzes eine Abgabe. Grundlagen für die Abgabenerhebung bilden die von den Ortsgemeinderäten beschlossene „Beitragssatzung Weinbergschutz“.
Der Beitragspflicht unterliegen alle im Außenbereich der Ortsgemeinde gelegenen Grundstücke, die vom Weinbergschutz dadurch einen besonderen Vorteil haben, dass sie weinwirtschaftlich nutzbar sind.
Beitragsmaßstab ist die am 01. Januar des Kalenderjahres maßgebliche Grundstücksfläche der für die Anlegung als Weinberg zugelassenen beziehungsweise als Weinberg bestehenden Grundstücke unabhängig vom Ertragsstand des Weinberges. Die Grundstücksfläche wird auf 10 Quadratmeter auf – beziehungsweise abgerundet.
Beitragsschuldner ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abgabenbescheides Eigentümer des beitragspflichtigen Grundstückes / der beitragspflichtigen Grundstücke ist.
Die Abgabe für den Weinbergschutz wird von der Verbandsgemeindeverwaltung zusammen mit der Grundsteuer festgesetzt und erhoben. Aus diesem Grunde wird an dieser Stelle auf die eindeutigen Fälligkeitshinweise im Info-Block „Grundsteuer“ verwiesen.
Bitte beachten Sie:
Viele Eigentümer von weinbaulich genutzten Grundstücken haben diese an andere Bewirtschafter verpachtet. In den Pachtverträgen ist geregelt, dass der Bewirtschafter (Pächter) die Abgaben für den Weinbergschutz zu tragen hat. Diese Vereinbarung nehmen viele Grundstückseigentümer zum Anlass, die Verbandsgemeindeverwaltung aufzufordern, die Abgabe für den Weinbergschutz beim Bewirtschafter zu erheben. Dieser Bitte wird seitens der Verwaltung nicht entsprochen. Die bereits erwähnten Satzungen regeln unmissverständlich, dass der Eigentümer des Grundstückes / der Grundstücke Schuldner der Abgabe ist.Die nachfolgende Übersicht soll Ihnen einen Überblick über die Höhe der Abgabe je Hektar Weinbergfläche geben.
