Hundehaltung anmelden

Leistungsinhalt

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.

    Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt ebenso wie die Festsetzung der Hundesteuer.

    Eine Anmeldepflicht des Hundes ist unter anderem notwendig,

    • bei Hunden, die älter als drei Monate sind. Sie müssen durch einen Transponder mit Kennnummer gekennzeichnet werden
    • bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund
    • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum, der sich aus den örtlichen Hundesteuersatzungen ergibt 

    Bitte beachten Sie, dass für die Haltung von sogenannten gefährlichen Hunden differenziertere und ergänzendere Regelungen gelten.

  • Verfahrensablauf

    Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

  • An wen muss ich mich wenden?

    Bitte wenden Sie sich an die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Bei persönlicher Anmeldung ist der aktuelle Personalausweis oder die aktuelle Meldebestätigung vorzulegen.

    Das Anmeldeformular wird regelmäßig auch auf der Internetseite der Gemeinde zum Download zur Verfügung gestellt.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Eich

    Pflichten des Hundehalters
    Wer einen Hund hält oder mit einem Hund in einer Gemeinde zuzieht, hat diesen binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bzw. des Zuzugs in der Gemeinde bei der Verbandsgemeindeverwaltung anzumelden. Bei Aufgabe der Hundehaltung oder Wegzug aus der Gemeinde hat der bisherige Hundehalter den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Bei der Anmeldung eines Hundes erhält der Halter eine Hundesteuermarke, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben ist. Der Halter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung / seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen lassen.


    Beginn und Ende der Steuerpflicht
    Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des Monats, der der Aufnahme eines Hundes in einem Haushalt / Betrieb folgt. Bei Jungtieren beginnt die Steuerpflicht frühestens mit dem Monat, in dem der Hund drei Monate alt wird. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet worden ist. Besteht die Steuerpflicht nicht für das ganze Kalenderjahr, weil der Hund erst im Laufe des Jahres angeschafft oder vor Ablauf des Kalenderjahres abgeschafft worden ist, wird der Steuersatz (vgl. oben) auf den Zeitraum der Hundehaltung umgerechnet.


    Wann ist die Hundesteuer fällig?
    Die Hundesteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November fällig. Bei Neuanmeldung wird die erste Rate zu dem im Abgabenbescheid genannten Termin fällig.



  • Rechtsgrundlage

    Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Eich

    Alle Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Eich erheben auf der Grundlage rechtsgültiger Hundesteuersatzungen für die in ihrem Gemeindegebiet gehaltenen Hunde eine Hundesteuer.

  • Anträge / Formulare

    Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Eich
  • Was sollte ich noch wissen?

    Darüber hinaus ist jeder Hundehalter verpflichtet auf öffentlichen Straßen innerhalb eines Ortes oder nicht einsehbaren Flächen seinen Hund angeleint zu führen. Außerhalb eines Ortes sind sie umgehend anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. 

    Verstöße gegen das Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundeG) können mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Darüber hinaus können Verstöße gegen die Gemeindesatzungen ebenfalls geahndet werden.

    Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Eich

    Welche Hunde sind „Gefährliche Hunde“ im Sinne der Hundesteuersatzungen?

    Gefährliche Hunde sind
    1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
    2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
    3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und
    4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe
     oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.

    Bei Hunden der Rassen
    -Pit Bull Terrrier
    -American Staffordshire Terrier und
    -Staffordshire Bullterrier

    sowie Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen, wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet.

    Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden. 


    Steuerbefreiung- / Ermäßigung
    Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung wird auf Antrag gewährt, wenn die in den Hundesteuersatzun-gen festgehaltenen Merkmale für eine Befreiung / Ermäßigung erfüllt sind.



    Befristete Befreiung von der Hundesteuer für Hunde aus dem Tierheim Worms
    Die Gemeinderäte der Ortsgemeinden Alsheim, Eich, Gimbsheim und Mettenheim haben beschlossen, aus dem Tierheim Worms abgegebene Hunde für die Dauer eines Jahres von der Hundesteuer zu be-freien. Dies gilt jedoch nicht für gefährliche Hunde. Wird ein Hund aus dem Tierheim Worms übernom-men, erteilt das Tierheim Worms eine schriftliche Bestätigung über die Übergabe des Hundes. Bei Vorlage dieser Bestätigung bei der Anmeldung des Hundes wird die oben angesprochene Steuerbefreiung für die Dauer eines Jahres gewährt.