Beantragung einer Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz (BMG)

Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Allgemeine Beschreibung der Leistung

    Die Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetz (BMG) dient dem Schutz von Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann.

    Durch die Eintragung einer Auskunftssperre wird verhindert, dass Meldebehörden einfache Melderegisterauskünfte über die betroffene Person an Dritte erteilen.

    Es handelt sich ausdrücklich um eine Schutzmaßnahme für besonders gefährdete Personen, insbesondere in Fällen, in denen eine konkrete Gefährdungslage besteht.


    Zweck der Auskunftssperre

    Die Auskunftssperre wird eingerichtet, um Betroffene vor erheblichen Gefahren zu schützen. Dazu zählen insbesondere:

    • Gefahr für Leib und Leben 
    • Gefahr für die persönliche Freiheit 
    • Bedrohung durch Gewalt, Stalking oder Nachstellung 
    • Schutz vor Verfolgung oder vergleichbaren Gefährdungslagen 

    Die Maßnahme dient somit der Gefahrenabwehr und dem Schutz grundlegender Rechtsgüter.


    Leistungsumfang

    Die Leistung umfasst:

    • Entgegennahme und Prüfung des Antrags 
    • Bewertung der vorgelegten Nachweise 
    • Entscheidung über die Eintragung einer Auskunftssperre 
    • Eintragung der Sperre im Melderegister 
    • Information der antragstellenden Person über die Entscheidung 

    Während der Dauer der Auskunftssperre:

    • werden einfache Melderegisterauskünfte grundsätzlich nicht erteilt 
    • erfolgt eine besondere Prüfung bei erweiterten oder behördlichen Anfragen 


    Wirkungen der Auskunftssperre

    • Die Auskunftssperre gilt für alle im Melderegister gespeicherten Daten der betroffenen Person. 
    • Sie verhindert die Weitergabe der Daten im Rahmen einfacher Melderegisterauskünfte. 
    • Behörden erhalten Auskünfte nur nach besonderer Prüfung und unter Berücksichtigung der Gefährdungslage. 

    Die Auskunftssperre stellt jedoch keine absolute Geheimhaltung dar, sondern eine erhöhte Schutzmaßnahme.


    Dauer der Auskunftssperre

    • Die Auskunftssperre wird in der Regel für zwei Jahre eingetragen. 
    • Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich, sofern die Gefährdung weiterhin besteht. 
    • Die Meldebehörde prüft vor Ablauf die Fortdauer der Voraussetzungen. 


    Hinweis zur Bedeutung der Maßnahme

    Die Auskunftssperre nach § 51 BMG ist ein wesentliches Instrument zum Schutz von Personen in Gefährdungslagen. Sie wird ausschließlich dann gewährt, wenn eine ernsthafte Gefahr für:

    • Leib und Leben 
    • persönliche Freiheit 
    • oder vergleichbare schutzwürdige Interessen 

    besteht oder glaubhaft gemacht wird.

    Sie ist insbesondere von rein organisatorischen oder datenschutzrechtlichen Sperren zu unterscheiden, da sie explizit eine Gefahrenlage voraussetzt und dem Schutz vor konkreten Bedrohungen dient.

  • Verfahrensablauf

    1. Antragstellung bei der zuständigen Meldebehörde (persönlich oder schriftlich) 
    2. Darlegung der Gefährdungslage 
    3. Vorlage geeigneter Nachweise 
    4. Prüfung durch die Meldebehörde 
    5. Entscheidung (Bewilligung oder Ablehnung) 
    6. Mitteilung an die antragstellende Person 
  • Voraussetzungen

    Eine Auskunftssperre kann beantragt werden, wenn:

    • konkrete Tatsachen eine Gefährdung belegen oder glaubhaft machen 
    • die Gefahr nicht nur abstrakt, sondern individuell nachvollziehbar ist 
    • die Gefährdung im Zusammenhang mit der Weitergabe von Meldedaten stehen kann 

    Als Nachweise kommen insbesondere in Betracht:

    • Strafanzeigen oder polizeiliche Vorgänge 
    • gerichtliche Schutzanordnungen (z. B. nach dem Gewaltschutzgesetz) 
    • ärztliche oder psychologische Stellungnahmen 
    • eidesstattliche Versicherungen 
    • sonstige geeignete Belege zur Gefährdungslage 
  • Welche Gebühren fallen an?

    • Die Eintragung einer Auskunftssperre ist in der Regel gebührenfrei, da sie dem Schutz elementarer Rechtsgüter dient. 
    • Abweichungen können sich aus landesrechtlichen Gebührenregelungen ergeben. 
  • Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage ist § 51 BMG. Danach ist eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, wenn:

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen Person oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.